Satzung für das LSI

(Verwaltungs- und Benutzungsordnung) vom 27. Januar 2009

Auf Grundlage der §§ 2 Abs.4 i.V.m. 29 Abs.2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (HG) idF des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV.NRW S.474), Art. 28 Abs.1 Ziffer 4 der Verfassung der Ruhr-Universität Bochum vom 17.07.2008 (AB Nr. 751 vom 17.07.2008) und auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Ruhr-Universität Bochum über die Fortführung des Landesspracheninstitutes vom 04.12.2006 hat die Ruhr-Universität die folgende Satzung (Verwaltungs- und Benutzungsordnung) für das Landesspracheninstitut in der Ruhr-Universität Bochum beschlossen:

Inhalt

I. Verwaltungsordnung

§ 1 Rechtsstellung

Das Landesspracheninstitut in der Ruhr-Universität Bochum (LSI) ist eine zentrale Betriebseinheit der Ruhr-Universität Bochum gemäß Art. 28 Verfassung der Ruhr-Universität. Es steht als solches unter der Verantwortung des Rektorats.


§ 2 Aufgaben

1. Das Landesspracheninstitut dient der wissenschaftlichen, praxisorientierten Sprachvermittlung. Es erfüllt hierfür insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Vermittlung von Sprachkompetenz und kommunikativen Fähigkeiten in den vom LSI angebotenen Sprachen,
  • die wissenschaftlich fundierte Entwicklung fremdsprachendidaktischer und methodischer Konzeptionen zur Vermittlung der vom LSI angebotenen Sprachen,
  • die Prüfung und Bewertung vorhandener Lehrmaterialien und didaktischer Konzepte,
  • die Entwicklung und Aktualisierung eigener Lehrmaterialien unter Nutzung der hierfür geeigneten Medien,
  • die Einbindung landeskundlicher und interkultureller Elemente in die Sprachvermittlung.

2. Die Sprachvermittlung geschieht in privatrechtlicher Form. Für die Angebote werden Entgelte erhoben.

3. Im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten führt das LSI Kurse auch an anderen Standorten, insbesondere Auslandskurse in den Zielländern, durch.

4. Das LSI kann auch in folgenden weiteren Bereichen tätig werden:

  • Qualifizierung von Lehrkräften in den vom LSI angebotenen Sprachen
  • Sprach- und Kommunikationsberatung
  • Qualitätssicherung im Sprachlehrbereich
  • Entwicklung und Durchführung von Sprachtests und Evaluierungen
  • Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeit

5. Das LSI unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben Beziehungen zu wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen im Inland und in den Zielländern.

6. Das LSI informiert auf geeignete Weise über die im Institut entwickelten Arbeitsergebnisse, insb. Lehrmaterialien.

7. Die konzeptionelle Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt auf geeignete Weise in Abstimmung mit dem Beirat, zum Beispiel in Form von Fachtagungen.


§ 3 Mitglieder

Mitglieder des LSI sind:

a) die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter

b) die Institutsleiterinnen und Institutsleiter, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung.


§ 4 Funktionsträger und Gremien

Funktionsträger und Gremien des LSI sind:

a) die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat.


§ 5 Leitung und Struktur des LSI

  1. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt das LSI nach Außen. Er oder sie ist verantwortlich für das operative Geschäft und nimmt die technischen und administrativen Belange des LSI wahr. Ihm oder ihr obliegt die Öffentlichkeitsarbeit, der Haushalt, die Vorlage und Durchführung von Entwicklungsplänen und die Koordination der Arbeit des LSI, insbesondere die Abstimmung des Sprachlehrangebotes des LSI mit den weiteren Sprachlehrangeboten der Ruhr-Universität. Er oder sie ist unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSI. Er oder sie wird vom Rektor oder der Rektorin bestellt. Er oder sie erlässt nach Stellungnahme des Beirates und mit Zustimmung des Rektorates die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LSI.
     
  2. Das Rektorat kann zur Organisation des LSI Teilinstitute bilden. Für den Fall ihrer Einrichtung stehen Teilinstituten Institutsleiterinnen oder Institutsleiter vor.
     
  3. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist der Mitgliederversammlung und dem Beirat gegenüber auskunftspflichtig.
     

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des LSI gemäß § 3 bilden die Mitgliederversammlung.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Jahr oder zusätzlich auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen.
     
  3. Die Mitgliederversammlung kann zu grundsätzlichen Angelegenheiten des LSI Stellung nehmen bzw. Anregungen geben.


§ 7 Beirat

  1. Der Beirat des LSI berät das Rektorat, den Senat und die Leitung des LSI und nimmt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer des LSI wahr.
     
  2. Dem Beirat sollen angehören:

    – ein Mitglied des Rektorates als Vorsitzende(r),
    – eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amts,
    – die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Bochum,
    – eine Vertreterin/ein Vertreter der IHK Mittleres Ruhrgebiet zu Bochum,
    – eine Vertreterin/ein Vertreter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes,
    – die Leiterin/der Leiter des ZFA der RUB,
    – eine Vertreterin/ein Vertreter der Medien,
    – eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaft sowie wirtschaftsfördernder Institutionen,
    – jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Studierenden an der Ruhr-Universität Bochum.

    Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor nimmt an den Beiratssitzungen beratend teil.

  3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Der Beirat kann zu allen Angelegenheiten der Betriebseinheit Stellung nehmen. Er beschränkt sich dabei jedoch auf Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung.
     
  4. Der Beirat tritt in der Regel einmal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen und nimmt einen Bericht der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors entgegen.

II. Benutzungsordnung

§ 8 Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigt sind Privatpersonen nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem LSI abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages.


§ 9 Rechte und Pflichten der Nutzer und des LSI

Die Rechte und Pflichten des LSI und seiner Nutzer bestimmt sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LSI. Für Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität können gesonderte Vereinbarungen vorgesehen werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom 18. Dezember 2008.  
 

Bochum, 27. Januar 2009

Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum
Professor Dr. Elmar W. Weiler